Gewerbliche Versicherungen

„Ich bin davon überzeugt, dass es nur zwei Arten von Unternehmen gibt:
Diejenigen, die schon gehackt wurden und diejenigen, die noch gehackt werden.“
(Robert Mueller, Director FBI, 01.03.2012)
Ein exzellentes Instrument zur nachhaltigen Mitarbeitermotivation und Unternehmensführung:
Ein exklusiver Rechtsschutz-Rahmenvertrag mit vielen Extras:
Die persönliche Habe der Fahrzeuginsassen wie z.B. Werkzeuge, Mobiltelefone, Funkgeräte oder Laptops sowie die im Werkverkehr beförderten Güter wie z.B. Rollstühle, Prothesen und andere Sanitätshausartikel sind mitversichert.
Die gesamte Einrichtung und die Vorräte genießen einen umfangreichen Allgefahrenschutz, wie z.B. Graffitischäden und böswillige Beschädigung.
Auch unvorhersehbare Ereignisse gelten als mitversichert, wie z.B. eindringendes Regenwasser oder Schäden durch Stromausfall.
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
b) Witterungsniederschläge,
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Durch Gewalt entwendete, verwüstete oder zerstörte Gegenstände oder Wertsachen sowie Misshandlungen von Personen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen: Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl,
b) Vandalismus nach einem Einbruch,
c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
d) Raub auf Transportwegen
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand,
b) Blitzschlag,
c) Explosion,
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
1. Begriff: Versicherungsart in der allgemeinen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtrisiken, die sich aus dem Besitz und der Vermietung von Grundeigentum insbesondere aufgrund der Verkehrssicherungspflicht ergeben können.
2. Abgrenzung: Die Privathaftpflichtversicherung umfasst diese Risiken grundsätzlich nicht. Das Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko kann nur über eine gesondert abzuschließende Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
1. Begriff: Versicherungsdeckung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter, verursacht durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens.
2. Merkmale: Versicherungsnehmer sind Gewerbetreibende, Industrieunternehmen, Freiberufler und Handwerker. Die Betriebshaftpflicht umfasst die Freistellung des Unternehmens von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie die Prüfung der Anspruchsgrundlage bzw. die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Versichert sind neben dem Unternehmen und dessen gesetzlichen Vertretern alle Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit.
3. Abgrenzung: Ansprüche, die nicht im betrieblichen Umfeld, sondern im privaten Bereich entstehen, sind nicht durch die Betriebshaftpflicht, aber ggf. durch eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
1. Begriff: Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familie vor Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Merkmale: Versicherungsart in der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Der Deckungsumfang wird durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Deckung der spezifischen Haftpflichtansprüche geregelt.
3. Versicherungsumfang: Versichert sind z.B. die Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer, allerdings nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Haftpflichtversicherung). Ferner das Halten zahmer Haustiere, wie z.B. Katzen. Für Hunde und Pferde wird dagegen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigt. Gedeckt sind auch Aktivitäten als Freizeitsportler und die Aufsicht über Minderjährige. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Eingeschlossen ist auch das Risiko als Eigentümer oder Mieter selbstgenutzter Wohnungen oder eines Einfamilienhauses. Zur Deckung des Haftungsrisikos als Vermieter ist eine ergänzende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig. Abgedeckt ist das Haftungsrisiko als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen oder als Bauherr bei An- und Umbauten bis zu einer bestimmten Bausumme; darüber hinaus ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung notwendig. Generell ausgeschlossen sind Gefahren eines Betriebs, eines Berufs oder eines Amts, die über spezielle Betriebshaftpflichtversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen oder Amtshaftpflichtversicherungen abgedeckt werden können. Etwaige Selbstbehalte werden i.d.R. als Abzugsfranchise vereinbart. Selbstbehalte ersparen die Meldung und Regulierung von sog. Bagatellschäden.